Die Satzung

IBF Interessengemeinschaft Behinderter und ihrer Freunde Speyer e.V.                                           

S a t z u n g

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr

Absatz 1

Die Vereinigung führt den Namen „IBF  Interessengemeinschaft Behinderter und ihrer Freunde Speyer e.V.“. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet Speyer und Umgebung.

Absatz 2

Sitz der Interessengemeinschaft ist Speyer.

Absatz 3

Sie soll im Vereinsregister des Amtsgerichts in Ludwigshafen am Rhein eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „e.V. – eingetragener Verein“.

Absatz 4

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Absatz 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Interessengemeinschaft in das Vereinsregister und endet mit dem Schluss des laufenden Kalenderjahres.

§ 2 Zweck und Ziele

Absatz 1

Der Verein setzt sich ein für die Unterstützung und Förderung behinderter Menschen und deren Inklusion im Sinne der UN-Menschenrechtskonvention von 2009. Dies gilt sowohl im Rahmen des Vereinslebens als auch in gesamtgesellschaftlicher Sicht.

Dabei sind „Hilfe zur Selbsthilfe“ und „gleichberechtigte Partnerschaft“ maßgebliche Parameter.

Aufgaben des Vereins sind::

  1. Abbau von Vorurteilen der Öffentlichkeit gegenüber behinderten Menschen durch ständige Information und Aufklärung
  2. Hilfe bei der Vermittlung einer schulischen, sowie vor- und außerschulischen Ausbildung und Weiterbildung
  3. Hinführung zu Informationen bei medizinisch-therapeutischen, sonderpädagogischen, beruflichen und sozialen Fragestellungen
  4. Beratung Behinderter in allen Fragen, die sich aus der besonderen Situation ergeben (auch der Angehörigen und Hilfspersonen)
  5. Forderung zur Vermeidung oder Beseitigung bestehender baulicher oder technischer Hindernisse (architektonische Barrieren wie Stufen, Treppen, zu enge Türen) für alle Bereiche der Gesellschaft
  6. Unterstützung kommunaler und privater Bauvorhaben bei der Errichtung behindertengerechter Wohnungen durch Aufklärung und ggf. Zertifizierung von Mustereinrichtungen
  7. Organisation von Urlaubs- und Erholungsfreizeiten, sowie Bildungsreisen und Tagesausflüge
  8. Örtliche und überregionale Treffen im größeren Kreis zwecks Austausch und Diskussion, sowie gemeinsame Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Speyer und Umgebung

Weitere Ziele sind:

-          Kooperation mit anderen sozialen Einrichtungen (Vernetzung)

-          Kontaktaufnahme mit den politischen Entscheidungsträgern

-          Schaffung bzw. Vermittlung preisgünstiger Transportmöglichkeiten für erheblich Gehbehinderte                       und gehunfähige Personen, die ohne eigenes Fahrzeug sind

Absatz 2

Die Satzungszwecke werden verwirklicht, indem sich die Interessengemeinschaft sich insbesondere einsetzt für eine Beseitigung der unterschiedlichen Rehabilitationsleistungen durch die verschiedenen Kostenträger. Dabei soll nicht nur Ursache, sondern allein Art und Schwere der Behinderung maßgebend sein. Der Verein erstrebt ein Höchstmaß an sozialer Gerechtigkeit. Zweck des Vereins ist damit die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Absatz 3

Alle Leistungen der Interessengemeinschaft sind freiwillig. Ein einklagbares Recht darauf steht den Mitgliedern und den Angehörigen nicht zu. Der Verein setzt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Verwirklichung der oben genannten Ziele ein. Er vertritt die Auffassung, dass eine Integration Behinderter nur durch Zusammenwirken aller gesellschaftlichen Kräfte möglich ist.

§ 3 Zusammenarbeit

Absatz 1

Die Interessengemeinschaft legt Wert auf Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, karitativen und wissenschaftlichen Organisationen, die ihren Zwecken förderlich sein können.

Absatz 2

Sie ist politisch, ethnisch und konfessionell unabhängig und neutral.

Absatz 3

Die Interessengemeinschaft ist Mitglied im Wohlfahrtverband „der Paritätische“, Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.

§ 4 Verwendung der Mittel des Vereins

Absatz 1

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder in einem Anstellungsverhältnis durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Absatz 2

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.Ehrenamtlich Tätige können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung Aufwandsentschädigungen erhalten, die im Rahmen der steuerrechtlichen Freibetragsgrenzen verbleiben.

§ 5 Jahresbeitrag/Einnahmen

Absatz 1

Der Mindestbeitrag beträgt jährlich EUR 20,00, der Familienbeitrag jährlich EUR 33,00.Die Mitgliederversammlung kann diesen Beitrag erhöhen.Der Vorstand kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Jugendlichen und bedürftigen Erwachsenen Personen, eine Ermäßigung oder vollständige Befreiung von der Beitragszahlung gewähren. Gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrages kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung beschließt hierzu eigene Richtlinien.

Absatz 2

Mitglieder, die ohne Befreiung länger als ein Jahr keinen Beitrag gezahlt haben, haben bei den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht

Absatz 3

Zur Aufgabenerfüllung der Interessengemeinschaft dienen außer den Mitgliedsbeiträgen folgende Einnahmen:

  1. a) Spenden von Mitgliedern
  2. b) Spenden von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen
  3. c) Zuwendungen der öffentlichen Hand
  4. d) Erträge aus Sammlungen, Werbeaktionen und Veranstaltungen
  5. e) Erträge aus dem Vereinsvermögen

§ 6 Mitgliedschaft

Absatz 1

Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind die Ziele der Interessengemeinschaft nach besten Kräften zu fördern.

Absatz 2

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts können als Fördermitglieder beitreten. Ihre Vertreter haben Stimmrecht (jeweils eine Stimme).

Absatz 3

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Gegen die Ablehnung eines Antrags kann der Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Nicht volljährige Personen bedürfen zur Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Absatz 4

Personen, die sich um die Interessengemeinschaft besonders verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben alle Mitgliedsrechte, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

Absatz 5

Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch Tod
  2. b) durch Austritt
  3. c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sechswöchiger Frist zum Quartalsende erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Beschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb von 6 Wochen Einspruch erheben, über welchen dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Interessengemeinschaft auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe

Organe der Interessengemeinschaft sind:

  1. a) Mitgliederversammlung
  1. b) Vorstand
  1. c) Beirat
  • 8 Mitgliederversammlung

Absatz 1

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Dabei ist eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

Absatz 2

Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder, aus welchem Zweck und Grund ersichtlich sind, ist innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Absatz 3

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider und aller sonstigen

Vorstandsmitglieder wählen die Mitglieder einen Versammlungsleiter.

Absatz 4

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a) Wahl des Vorstandes
  2. b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
  3. c) Wahl von Ehrenmitgliedern
  4. d) Beschlussfassung über Beitragsänderung
  5. e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  6. f) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes
  7. g) Entlastung des Vorstandes
  8. h) Entscheidung über Einsprüche abgelehnter oder ausgeschlossener Mitglieder

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Absatz 1

Beschlüsse werden, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Verhinderte Mitglieder können sich durch andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, jedoch darf ein Vertreter für nicht mehr als zwei Mitglieder abstimmen.

Absatz 2

Beschlüsse, welche die Satzung ändern, ein Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen oder die Interessengemeinschaft auflösen, erfordern ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Tagesordnung rechtzeitig bekannt gegeben werden.

Absatz 3

Wenn es von mindestens 3 Mitgliedern gewünscht wird, sind Wahlen geheim durchzuführen.

Absatz 4

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 6 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

Absatz 5

In besonderen, dringenden Fällen und wenn eine Mitgliederversammlung wegen Transport- oder Raumschwierigkeiten nicht rasch einberufen werden kann, ist eine schriftliche Abstimmung unter Festsetzung einer Antwortfrist von 14 Tagen möglich. Ein so zustande gekommener Beschluss ist jedoch nur gültig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder abgestimmt haben und die einfache Mehrheit erreicht wurde.

§ 11 Vorstand

Absatz 1

Der Vorstand besteht aus:

  1. a) dem 1. Vorsitzenden
  2. b) dem 2. Vorsitzenden
  3. c) dem Schriftführer
  4. d) dem Finanzreferenten
  5. e) bis zu 5 Beisitzern

Der erste oder zweite Vorsitzende vertreten den Verein mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Absatz 2

Der Vorstand soll sich möglichst paritätisch aus Behinderten und Nichtbehinderten und aus verschiedenen Gruppen der Interessengemeinschaft zusammensetzen. Der 1. Vorsitzende soll Behinderter sein.

Absatz 3

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.

Absatz 4

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Absatz 1

Der Vorstand hat sich für die Verwirklichung der in § 2 genannten Zwecke und Ziele einzusetzen. Er führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vermögen und ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich. Ihm obliegt die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

Absatz 2

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen werden ersetzt.

Absatz 3

Einzelaufgaben können auf Beschluss an Mitglieder delegiert werden. Diese unterliegen insoweit den Weisungen des Vorstandes.

Absatz 4

Im Innenverhältnis soll gelten, dass der erste und der zweite Vorsitzende zum Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die Interessengemeinschaft nicht mit mehr als EUR 1000,00 belasten, gemeinsam befugt sind. Wird dieser Betrag überschritten, bedarf es eines Beschlusses der Vorstandsmitglieder.

Absatz 5

Der Finanzreferent verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Soweit möglich, ist jeder Zahlungsverkehr bargeldlos durchzuführen.

Absatz 6

Spendenquittungen zur Vorlage beim Finanzamt bedürfen der Unterschrift des Finanzreferenten, des ersten oder des 2. Vorsitzenden. Hierbei ist die Unterschrift von zwei Personen aus diesem Kreis zu leisten.

Absatz 7

Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäftsstelle einzurichten, sowie einen Geschäftsführer zu bestellen. Dabei unterliegt der Geschäftsführer den Weisungen der Vorstandsmitglieder im Sinne von §26 BGB.

§ 13 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Absatz 1

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Absatz 2

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 14 Beirat

Absatz 1

Durch Beschluss des Vorstandes können bis zu 11 Beiratsmitglieder berufen werden.Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Berufung der Beiräte erfolgt auf die Dauer von vier Jahren.Die Beiräte sind dann neu zu berufen bzw. wieder zu berufen.

Absatz 2

Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand und die einzelnen Mitglieder.

Absatz 3

Die einzelnen Beiratsmitglieder haben das Recht, vom Vorstand einen mündlichen Bericht über den Stand der Arbeiten der Interessengemeinschaft zu verlangen. Sie sind auf ihr Verlangen zu der nächsten Vorstandssitzung einzuladen. Soweit sie nicht Mitglieder sind, können sie an den Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.

§ 15 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung nach § 10, Absatz 2.

§ 16 Auflösung

Absatz 1

Die Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wegen der dazu erforderlichen Stimmen findet §10 Absatz 2 Anwendung.

Absatz 2

Das Vermögen fällt bei Auflösung der Interessengemeinschaft oder beim Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke der Lebenshilfe Speyer-Schifferstadt e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 7.November 2015 neu beschlossen und bei der Mitgliederversammlung im 1.Juli 2017 durch zusätzliche Passagen zwecks Angleichung an die Mustersatzung ergänzt.

Sprachlich gilt für die männliche auch die weibliche Form.

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